RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

E1N
E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
21964A1229(01) AssAbk Türkei Art6;
21964A1229(01) AssAbk Türkei Art7;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §15 Abs5;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/09/0088 4

Stammrechtssatz

Der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage, ob die Voraussetzungen des Assoziationsrechts in Ansehung des freien Zuganges zum die österreichischen Arbeitsmarkt erfüllt sind, ist zulässig, weil Rechtsinstitute der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines mit Rücksicht auf ihren konstitutiven Charakter keine geeigneten Rechtsbehelfe darstellen und zudem weder die Durchführung eines Verfahrens über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 - in dem die gegenständliche Rechtsfrage als Vorfrage zu klären wäre - noch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Arbeitgeber (des Ausländers) wegen dessen unerlaubter Beschäftigung als zumutbare Mittel zur Klärung dieser Frage angesehen werden können. Die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG bzw der Abspruch über einen diesbezüglichen (für den Antragsteller an ungünstigere Bedingungen gebundenen Antrag) ist bzw wird dann entbehrlich, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides im dargelegten Sinn vorliegen. Im Falle gleichzeitig oder alternativ erhobener Anträge ist demnach vorrangig über das Feststellungsbegehren zu entscheiden und erst danach bzw nur für den Fall der Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides über die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG abzusprechen. Ein bloß über die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG absprechender Teilbescheid ist nicht zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090326.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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