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E1NNorm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/09/0088 4Stammrechtssatz
Der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage, ob die Voraussetzungen des Assoziationsrechts in Ansehung des freien Zuganges zum die österreichischen Arbeitsmarkt erfüllt sind, ist zulässig, weil Rechtsinstitute der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines mit Rücksicht auf ihren konstitutiven Charakter keine geeigneten Rechtsbehelfe darstellen und zudem weder die Durchführung eines Verfahrens über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 - in dem die gegenständliche Rechtsfrage als Vorfrage zu klären wäre - noch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Arbeitgeber (des Ausländers) wegen dessen unerlaubter Beschäftigung als zumutbare Mittel zur Klärung dieser Frage angesehen werden können. Die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG bzw der Abspruch über einen diesbezüglichen (für den Antragsteller an ungünstigere Bedingungen gebundenen Antrag) ist bzw wird dann entbehrlich, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides im dargelegten Sinn vorliegen. Im Falle gleichzeitig oder alternativ erhobener Anträge ist demnach vorrangig über das Feststellungsbegehren zu entscheiden und erst danach bzw nur für den Fall der Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides über die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG abzusprechen. Ein bloß über die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG absprechender Teilbescheid ist nicht zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090326.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015