RS Vfgh 1996/9/24 B1214/95, B1215/95

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AufenthaltsG §6 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteter Antragstellung im Inland ohne Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der minderjährigen Beschwerdeführer

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im Fall der minderjährigen Beschwerdeführer, die sich bei ihrer Mutter aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung nur wegen einer relativ kurzen Versäumung der Frist für die Antragstellung auf neuerliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, ohne auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer einzugehen, mit der Begründung versagt, der Antrag hätte vom Ausland gestellt werden müssen. Sie hat damit dem §6 Abs3 AufenthaltsG einen verfassungswidrigen, weil gegen Art8 EMRK verstoßenden Inhalt unterstellt.

(im übrigen Verweis auf E v 16.06.95, B1611/94 ua).

Entscheidungstexte

  • B 1214,1215/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.09.1996 B 1214,1215/95

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1214.1995

Dokumentnummer

JFR_10039076_95B01214_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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