RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0299

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Art 6 MRK hindert die Vertragsstaaten nicht, die darin festgelegten Verfahrensgarantien durch gesetzliche Regelungen von bestimmten Voraussetzungen (Streitwert, Anwaltszwang, Formerfordernisse oder Fristen) abhängig zu machen. Die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften unterliegt lediglich der Mißbrauchskontrolle. Solcherart kann daher bei nicht rechtzeitiger Antragstellung gem § 39 Abs 1 Z 1 VwGG von einem Verzicht des Bf auf eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090299.X05

Im RIS seit

07.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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