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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Art 6 MRK hindert die Vertragsstaaten nicht, die darin festgelegten Verfahrensgarantien durch gesetzliche Regelungen von bestimmten Voraussetzungen (Streitwert, Anwaltszwang, Formerfordernisse oder Fristen) abhängig zu machen. Die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften unterliegt lediglich der Mißbrauchskontrolle. Solcherart kann daher bei nicht rechtzeitiger Antragstellung gem § 39 Abs 1 Z 1 VwGG von einem Verzicht des Bf auf eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090299.X05Im RIS seit
07.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011