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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Ein Zollwachebeamter, der dem Schlepperwesen Vorschub leistet, verletzt seine unmittelbaren Dienstpflichten, mißachtet er doch gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist. Mit einem solchen Verhalten zeigt der Beamte ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen in einem Ausmaß herabsetzt. Dies muß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418). Weder das Wohlverhalten des Beamten nach Aufdeckung der Tat noch eine günstige Zukunftsprognose können den eingetretenen schweren Vertrauensverlust aufheben (Hinweis E 8.2.1996, 95/09/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090053.X04Im RIS seit
20.11.2000