RS Vwgh 1997/10/29 96/09/0059

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §23 Abs2;
KOVG 1957 §27 Abs1;

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 KOVG schließt nicht aus, daß auch andere (alternative) Behandlungsmethoden (hier ein homöopatisches Präparat) als Heilfürsorge in Frage kommen können (hier: Der Sachverständige muß sich im Tatsachenbereich mit der Frage auseinandersetzen, ob die in Rechnung gestellte Heilbehandlung imstande ist, die in § 23 Abs 2 KOVG genannten Ziele zu erreichen, wobei er bei der Befundaufnahme dartun muß, welche Wirkungen der gegenständlichen Heilbehandlung zukommen kann bzw aus welchen wissenschaftlichen Überlegungen abgeleitet werden kann, daß hier im Falle des Bf keine Wirkungen zukommen; Hinweis E 14.3.1994, 93/10/0012).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Ergänzung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090059.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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