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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 27 Abs 1 KOVG schließt nicht aus, daß auch andere (alternative) Behandlungsmethoden (hier ein homöopatisches Präparat) als Heilfürsorge in Frage kommen können (hier: Der Sachverständige muß sich im Tatsachenbereich mit der Frage auseinandersetzen, ob die in Rechnung gestellte Heilbehandlung imstande ist, die in § 23 Abs 2 KOVG genannten Ziele zu erreichen, wobei er bei der Befundaufnahme dartun muß, welche Wirkungen der gegenständlichen Heilbehandlung zukommen kann bzw aus welchen wissenschaftlichen Überlegungen abgeleitet werden kann, daß hier im Falle des Bf keine Wirkungen zukommen; Hinweis E 14.3.1994, 93/10/0012).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Ergänzung Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090059.X01Im RIS seit
27.03.2001