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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde des Landes Oberösterreich gegen einen Bescheid des Umweltsenates mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Landes zur Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem UVP-G; keine Begründung der Parteistellung durch BescheidzustellungRechtssatz
Parteistellung in einem Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß §3 Abs6 UVP-G besitzen nur der Projektwerber, eine etwaige, hier nicht in Betracht kommende "mitwirkende Behörde", der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Dem Land Oberösterreich ist sohin durch das UVP-G kein subjektives Recht zur Teilnahme am Verfahren nach §3 Abs 6 UVP-G und damit auch keine Beschwerdelegitimation eingeräumt.
Auch aus der rechtlich begründeten Entscheidungskompetenz der Oberösterreichischen Landesregierung als Unterbehörde gemäß §39 Abs1 UVP-G ist kein subjektives Recht (geschweige denn eines des Landes Oberösterreich) ableitbar.
Die Zustellung eines Bescheides allein begründet - mangels eines subjektiven Rechts - noch keine Parteistellung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Parteistellung Umweltschutz, Zustellung, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4021.1995Dokumentnummer
JFR_10039076_95B04021_01