RS Vfgh 1996/9/24 B4021/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
beobachten
merken

Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UVP-G §3 Abs6
UVP-G §19
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des Landes Oberösterreich gegen einen Bescheid des Umweltsenates mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Landes zur Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem UVP-G; keine Begründung der Parteistellung durch Bescheidzustellung

Rechtssatz

Parteistellung in einem Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß §3 Abs6 UVP-G besitzen nur der Projektwerber, eine etwaige, hier nicht in Betracht kommende "mitwirkende Behörde", der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Dem Land Oberösterreich ist sohin durch das UVP-G kein subjektives Recht zur Teilnahme am Verfahren nach §3 Abs 6 UVP-G und damit auch keine Beschwerdelegitimation eingeräumt.

Auch aus der rechtlich begründeten Entscheidungskompetenz der Oberösterreichischen Landesregierung als Unterbehörde gemäß §39 Abs1 UVP-G ist kein subjektives Recht (geschweige denn eines des Landes Oberösterreich) ableitbar.

Die Zustellung eines Bescheides allein begründet - mangels eines subjektiven Rechts - noch keine Parteistellung.

Entscheidungstexte

  • B 4021/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 4021/95

Schlagworte

Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Parteistellung Umweltschutz, Zustellung, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4021.1995

Dokumentnummer

JFR_10039076_95B04021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten