RS Vwgh 1997/10/29 97/09/0183

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §302;
StGB §74 Z4;

Rechtssatz

Der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 steht der Umstand nicht entgegen, daß der Beamte wegen des Delikts des Amtsmißbrauches gemäß § 302 StGB (einer Straftat, die nur ein Beamter iSd § 74 Z 4 StGB begehen kann) - dessen Beamtenbegriff ist allerdings nicht mit dem § 1 Abs 1 BDG 1979 deckungsgleich - verurteilt worden ist; dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendeliktes" stets zu verneinen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090183.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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