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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 steht der Umstand nicht entgegen, daß der Beamte wegen des Delikts des Amtsmißbrauches gemäß § 302 StGB (einer Straftat, die nur ein Beamter iSd § 74 Z 4 StGB begehen kann) - dessen Beamtenbegriff ist allerdings nicht mit dem § 1 Abs 1 BDG 1979 deckungsgleich - verurteilt worden ist; dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendeliktes" stets zu verneinen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090183.X01Im RIS seit
07.06.2001