RS Vwgh 1997/10/29 96/09/0013

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51h;
VStG §51i;

Rechtssatz

Ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 51e Abs 2 zweiter Satz VStG bereits aus anderen Erwägungen geboten, kommt es auf die Kenntnis des Berufungsinhaltes, insbesonders im Hinblick auf § 51i VStG, nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090013.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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