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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 51e Abs 2 zweiter Satz VStG bereits aus anderen Erwägungen geboten, kommt es auf die Kenntnis des Berufungsinhaltes, insbesonders im Hinblick auf § 51i VStG, nicht entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090013.X02Im RIS seit
20.11.2000