RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0151

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200, VwSlg 13213 A/1990 ua). Bei einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten fällt der Umstand, daß für seine Vorgangsweise Kontakte zu einem mit der Kriminalität in Nahebeziehung stehenden Milieu maßgebend waren, zusätzlich ins Gewicht (Hinweis E 24.2.1995, 93/05/0418) (hier: für diesen Fall wäre die Disziplinarstrafe der Entlassung rechtmäßig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090151.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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