RS Vwgh 1997/10/29 96/09/0053

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0320 2

Stammrechtssatz

Weder die Höhe der gerichtlichen Strafe noch eine im strafgerichtlichen Verfahren anzuwendende Qualifikation des Täterhandelns vermag etwas daran zu ändern, daß die Verfehlungen des Beamten (auch) aus spezifisch dienstrechtlicher und disziplinarrechlicher Sicht zu prüfen und gegebenenfalls auch zu ahnden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090053.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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