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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung eines Teils einer KurzparkzonenV wegen nicht gehöriger Kundmachung aufgrund mangelnder Einsehbarkeit der der Kundmachung dienenden Verkehrszeichen aus der Sicht des fließenden VerkehrsRechtssatz
Sämtliche Verkehrszeichen, die der Kundmachung der in Prüfung gezogenen KurzparkzonenV in der Conrad von Hötzendorf-Straße dienen sollen, sind so angebracht, daß sie aus der Sicht des fließenden Verkehrs nicht eingesehen werden können.
Dem in §44 iVm §48 Abs1 StVO 1960 normierten Erfordernis wird dann Rechnung getragen, wenn Straßenverkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sind.
Die Ziffer 14 der KurzparkzonenV des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.09.92 wurde in einer nicht den Bestimmungen des §25 Abs2 iVm.
§44 Abs1 iVm. §48 Abs1 StVO 1960 entsprechenden Weise kundgemacht. Sie ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
(Anlaßfall: E v 24.09.96, B117/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Kundmachung VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V75.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96V00075_01