RS Vwgh 1997/10/29 96/09/0053

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §59 Abs1;
BDG 1979 §59 Abs2;

Rechtssatz

Die Annahme von Geldleistungen selbst geringen Ausmaßes ("Trinkgeld") zur Durchführung einer (gleichgültig, ob rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Amtshandlung ist nicht als Annahme einer ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeit iSd § 59 Abs 2 BDG 1979 anzusehen; eine ziffernmäßige Feststellung der angenommenen Geldbeträge ist daher für die Annahme des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach § 59 Abs 1 BDG 1979 nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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