RS Vwgh 1997/10/29 96/09/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44 Abs3;
VStG §51h Abs2;
VStG §51h Abs3;

Rechtssatz

Es ist kein Recht gesetzlich normiert, welches einer Partei die Übermittlung eines Teils der Niederschrift einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor Schluß der Beweisaufnahme einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090013.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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