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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §115;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 92/09/0039 2Stammrechtssatz
Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" in § 72 Abs 1 LDG 1984 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann.
§ 72 Abs 1 LDG 1984 stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt. "Kenntnis" ist positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente. Woher die Kenntnis stammt, ist dagegen rechtens nicht entscheidend. Sie kann etwa auf eigenen Recherchen der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarkommission oder (wie im Beschwerdefalle) auf einer nach § 78 Abs 2 LDG 1984 erstatteten Disziplinaranzeige beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090011.X01Im RIS seit
20.11.2000