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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Hat die belBeh richtigerweise für jeden bestraften Ausländer eine eigene Strafe verhängt, ist daher auch gem § 16 VStG eine eigene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090052.X01Im RIS seit
20.11.2000