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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags als unzulässig mangels bestimmter Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten VerordnungsstellenRechtssatz
Der Antrag grenzt den laut Antragsvorbringen als gesetzwidrig erachteten Teil der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl 848/1992, nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich ab. Die im Antragsbegehren unter Anführungszeichen gesetzte und durch Unterstreichung hervorgehobene Wortfolge findet sich zum einen nicht in dieser Formulierung in der Verordnung. Andererseits würde die Aufhebung der Verordnung im bezeichneten Umfang einen sprachlich unverständlichen Torso hinterlassen. Der verbleibende Rest des §1 Abs1 der Verordnung wäre inhaltsleer und unanwendbar. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V66.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96V00066_01