TE Vfgh Beschluss 2005/1/26 B1522/04

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Spruch

Dem Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 14. September 2004, mit dem der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die wasserrechtliche Bewilligung sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung für den

"3. Abschnitt Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn" erteilt wird.

Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus der Umsetzung des Bescheides entstünden den Beschwerdeführern als Anrainern im einzelnen näher ausgeführte Nachteile im Hinblick auf die Gefahr des Einsturzes des Tunnels und den mangelnden Brandschutz. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen; die Beschwerdeführer verweisen auf Sachverständigengutachten des Univ.-Prof. Dr. S, der eindeutig und nachvollziehbar zu dem Schluss komme, dass kein öffentliches Interesse am Verbindungstunnel bestehe. Allfällige öffentliche Interessen seien nicht zwingend; die Güterabwägung sei zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführer vorzunehmen.

1.2. Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG und ÖBB-Infrastruktur Bau AG haben sich in Äußerungen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

2.1. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.2. Das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben ist Teil des Gesamtprojekts "Lainzer Tunnel". Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004, Z AW 2004/03/0015, das Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen an der Errichtung des Eisenbahnvorhabens "Lainzer Tunnel" bejaht und dabei auf dementsprechende frühere Beschlüsse vom 26. September 2003, Z AW 2003/03/0038, und vom 14. Oktober 2002, Z AW 2002/03/0085, verwiesen. Im erstgenannten Beschluss führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Der Lainzer Tunnel wird etwa im 'Masterplan Verkehr Wien' 2003 bei den dort angeführten Maßnahmen an der ersten Stelle angeführt. Für den Weiterbestand eines zwingenden öffentlichen Interesses spricht u.a. auch die aktuelle Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. L 167, S. 1, zumal die Verbindung Salzburg-Wien/Wien-Bratislava im Anhang III Z17 dieser Entscheidung nunmehr als Teil einer Eisenbahnachse angeführt wird, bei der es sich um ein vorrangiges Vorhaben von europäischem Interesse gemäß Art19 und 19a der erwähnten Entscheidung handelt."

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass an der Errichtung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" zwingende öffentliche Interessen bestehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde entgegen stehen.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1522.2004

Dokumentnummer

JFT_09949874_04B01522_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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