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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Annahme, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 liege nur dann vor, wenn der Fremden ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe, ist keinesfalls offenkundig. Dies gilt umsomehr unter der Annahme, daß die der Fremden zur Verfügung stehende Unterkunft tatsächlich die in ihrem Antrag angegebene Größe von 50 Quadratmetern hat. Für die Annahme, daß es nicht den für Inländer ortsüblichen Wohnverhältnissen entspreche, wenn die Fremde, obwohl sie bereits 13 Jahre alt ist, in einem Raum mit ihren Großeltern (und nicht mit ihren Eltern) zusammenlebt, es vielmehr wesentlich sei, daß die Fremde über eine getrennte Schlafmöglichkeit verfüge, bedarf es vor diesem Hintergrund der Feststellung über die Raumeinteilung bei der im Antrag angegebenen, nach Gesamtnutzfläche und Arten der Räume näher bezeichneten Wohnung. Die Behörde hat festzustellen, ob in der angegebenen Wohnung eine abgetrennte Schlafmöglichkeit besteht, ob etwa das Vorzimmer dafür Gelegenheit bietet oder ob allenfalls eine Raumabteilung (zB durch geeignete Möbel) vorgenommen wurde. Ebenso ist zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es die Fremde beabsichtigt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190468.X01Im RIS seit
11.07.2001