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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / ArbeitsrechtRechtssatz
insofern F o l g e, als die Eintragung in die zentrale (Straf-)Evidenz (§28b AuslBG) zu unterbleiben hat, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen angesichts der Bestimmungen des §10 Abs3 und des §39 Z1 BundesvergabeG eine derartige Eintragung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für das Unternehmen (und damit auch für den Beschwerdeführer als dessen Geschäftsführer) verbunden wäre.
im übrigen k e i n e F o l g e Interessenabwägung (hinsichtlich Geldstrafen Hinweis auf §54b Abs3 VStG, hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafen Hinweis auf §53b Abs2 VStG).
Verhängung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung.
(ebenso: B2450/96 ua, B v 24.09.96, und B1076/97, B v 12.05.97, sowie B2216/97 und B2217/97, beide B v 01.09.97, hins. BundesvergabeG 1997).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2359.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96B02359_01