RS Vfgh 1996/9/24 B2053/95 - B235/96, B238/96 ua, B3926/95 ua, B897/97

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AufenthaltsG §5 Abs1
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht gesicherten Lebensunterhalts infolge grober Verkennung der Rechtslage und Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht gesicherten Lebensunterhalts infolge grober Verkennung der Rechtslage und Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung.

Die belangte Behörde hat einerseits angenommen, daß §5 Abs1 AufenthaltsG der Behörde Ermessen einräume. Beim Begriff des für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesicherten Lebensunterhalts handelt es sich aber um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, und nicht, wie die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage annimmt, um die Einräumung von Ermessen an die Behörde durch den Gesetzgeber.

(im übrigen Hinweis auf E v 16.03.95, B2259/94).

(siehe auch E v 13.12.96, B235/96; E v 11.12.96, B238/96 ua; E v 25.02.97, B3926/95 ua; E v 16.10.97, B897/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ermessen, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2053.1995

Dokumentnummer

JFR_10039076_95B02053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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