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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1602Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/11/03 94/18/0634 1 (hier: Fehlt es an einem Auftrag zur Erhebung einer VwGH- Beschwerde, so ist dem Vertreter im Verwaltungsverfahren aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nur dann kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, wenn er seinen Mandanten zwecks Einholung eines diesbezüglichen Auftrages von der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides zumindest mittels Einschreibebriefes verständigt hat).Stammrechtssatz
Wurde der anzufechtende Bescheid dem Vertreter des Antragstellers zugestellt, ist dem Antragsteller die Kenntnis von der Zustellung zuzurechnen. Für den Vertreter des Antragstellers bestand kein Hindernis, die Beschwerde einzubringen; er ließ die Beschwerdefrist vielmehr mangels Auftrages des Antragstellers bewußt verstreichen. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, von der Einbringung einer Beschwerde (bewußt) Abstand zu nehmen, beeinflussen konnten, stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar (Hinweis B 26.1.1994, 93/01/1372, 1373).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997191601.X01Im RIS seit
03.04.2001