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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Dem AVG ist das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit fremd. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden wird, hängt demnach nicht davon ab, ob über einen allenfalls früher eingebrachten Antrag (auf Verlängerung eines Sichtvermerks) bereits entschieden worden ist.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191053.X01Im RIS seit
11.07.2001