Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, weil der Bescheid in seinen primär angefochtenen Spruchpunkten 1 und 2, mit denen die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung zurückgewiesen wurden, einem Vollzug nicht zugänglich ist. Insoweit der Antrag auf eine unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht gegründete einstweilige Anordnung gestellt wird, war ihm schon deshalb keine Folge zu geben, weil nach dem Konzept der hier maßgeblichen Richtlinie 89/665/EWG (vgl insbesondere deren Art2 Abs4 und Abs6, erster Satz), der als lex specialis im vorliegenden Fall vorrangige Bedeutung zukommt, Regelungen über allfällige einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen nach Auftragsvergabe dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten sind, der dem Verfassungsgerichtshof eine diesbezügliche Kompetenz nicht eingeräumt hat.
(Anträge auf 1. Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Aussetzung der Erfüllung des Vertrags) nach §91 Abs2 Z1 BundesvergabeG
2.
Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung (§91 Abs2 Z2 BundesvergabeG)
3.
Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §91 Abs3 BundesvergabeG).
(Ebenso: B v 29.01.97, B3486/96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2731.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96B02731_01