RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/03/0271 bis 0294

Rechtssatz

Kein RS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030270.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten