RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0047

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §141 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §62;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Rechtsaktes muß durch das Gesetz bestimmt sein. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Dem BM für Wissenschaft und Verkehr kommt daher keine aufsichtsbehördliche Kompetenz gemäß § 141 Abs 3 LuftfahrtG hinsichtlich der zivilen Mitbenützung eines Militärflugplatzes iSd § 62 LuftfahrtG zu. Zur Begründung einer Zuständigkeit versagt daher auch der Hinweis auf eine entsprechende Bestimmung in einem (rechtskräftigen) Bescheid.

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGsachliche ZuständigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030047.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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