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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Rechtsaktes muß durch das Gesetz bestimmt sein. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Dem BM für Wissenschaft und Verkehr kommt daher keine aufsichtsbehördliche Kompetenz gemäß § 141 Abs 3 LuftfahrtG hinsichtlich der zivilen Mitbenützung eines Militärflugplatzes iSd § 62 LuftfahrtG zu. Zur Begründung einer Zuständigkeit versagt daher auch der Hinweis auf eine entsprechende Bestimmung in einem (rechtskräftigen) Bescheid.
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGsachliche ZuständigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030047.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015