RS Vwgh 1997/11/5 96/21/0752

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;
VStG §7;

Rechtssatz

Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlaßt, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung iSd § 44a Z 1 VStG nicht aus.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210752.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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