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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlaßt, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung iSd § 44a Z 1 VStG nicht aus.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210752.X01Im RIS seit
20.11.2000