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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0674Rechtssatz
Unterliegt die Führung des Fristenkalenders der ständigen Überwachung durch den Rechtsanwalt, liegt ein nicht nur minderer Grad des Versehens nicht nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die Eintragung der Frist in seinen Terminkalender versäumt (Hinweis B 2.10.1996, 96/21/0225), sondern auch dann, wenn das Streichen einer falschen Beschwerdesache im Fristenkalender nicht auffällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210673.X01Im RIS seit
17.08.2001