RS Vwgh 1997/11/5 95/21/0984

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0940 E 12. Februar 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/26 97/21/0229 1

Stammrechtssatz

Asylwerbern, die triftige Gründe für ihre illegale Einreise vorbringen können (etwa, daß sie im Falle des Versuches einer legalen Einreise aus dem Drittstaat unter Verletzung des Refoulment-Verbotes des § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 direkt oder indirekt in den Verfolgerstaat zurückgeschoben worden wären), kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 zu, wenn sie unverzüglich nach Wegfall entgegenstehender Hindernisse innerhalb der Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen (Hinweis § 6 Abs 3 AsylG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210984.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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