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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §6 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0940 E 12. Februar 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/06/26 97/21/0229 1Stammrechtssatz
Asylwerbern, die triftige Gründe für ihre illegale Einreise vorbringen können (etwa, daß sie im Falle des Versuches einer legalen Einreise aus dem Drittstaat unter Verletzung des Refoulment-Verbotes des § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 direkt oder indirekt in den Verfolgerstaat zurückgeschoben worden wären), kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 zu, wenn sie unverzüglich nach Wegfall entgegenstehender Hindernisse innerhalb der Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen (Hinweis § 6 Abs 3 AsylG 1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210984.X01Im RIS seit
11.07.2001