RS Vfgh 1996/9/24 B2691/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §125 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Gemäß §125 Abs2 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Entscheidungstexte

  • B 2691/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 2691/96

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2691.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B02691_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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