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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Es bedarf nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnises, daß es dem Besch zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Auch ohne einen derartigen Ausspruch wird der Besch nämlich in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ist auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030105.X04Im RIS seit
12.06.2001