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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);Rechtssatz
Von der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 177 EGV, "ob die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart in Deutschland unter das Gleichwertigkeitsprinzip und Anerkennungsprinzip von Berufsausbildung fällt, und ohne weitere Nachweise anzuerkennen ist, und ob die Erfüllung der Luftfahrtgeräteprüfordnung eines Mitgliedstaates von den anderen Mitgliedstaaten als den Sicherheitsanforderungen entsprechend anzuerkennen ist", sieht sich der VwGH nicht veranlaßt, weil im Beschwerdefall Zweifel über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht bestehen (Begründung im Erk).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030145.X04Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015