RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0104

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/08 95/02/0320 1 Zusatz: Das eine Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung darstellende Verhalten des Aufgeforderten muß gemäß § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden.

Stammrechtssatz

Bezüglich der Setzung einer Strafbarkeitsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung ist es bereits ausreichend, wenn die belangte Behörde unter Angabe der Tatzeit und des Tatortes auf das dem Täter zur Last gelegte Delikt der Versagung der Untersuchung auf Atemluft hinweist; eine darüber hinausgehende Präzisierung der Art und Weise der Verweigerung ist jedoch nicht erforderlich.

Schlagworte

Mängel im SpruchVerfahrensrecht Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030104.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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