RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0145

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

E3L E06202030
E3L E07402010
E3R E07403000
92 Luftverkehr

Norm

31991L0670 Anerkennungs-RL Luftfahrtpersonal Zivilluftfahrt Art3;
31991R3922 HarmonisierungsV Zivilluftfahrt Art1 Abs1;
31991R3922 HarmonisierungsV Zivilluftfahrt Art7;
LuftfahrtG 1958 §39;
ZLPV 1958 §1 Abs5;

Rechtssatz

Da Art 7 HarmonisierungsV Zivilluftfahrt vorsieht, daß die Mitgliedstaaten die Zulassung anerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handelnde Stelle gemäß dieser Verordnung für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen sowie dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind, kann sich dies hinsichtlich der Instandhaltung nur auf für Betriebe erteilte Zulassungen beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030145.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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