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E3L E06202030Norm
31991L0670 Anerkennungs-RL Luftfahrtpersonal Zivilluftfahrt Art3;Rechtssatz
Da Art 7 HarmonisierungsV Zivilluftfahrt vorsieht, daß die Mitgliedstaaten die Zulassung anerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handelnde Stelle gemäß dieser Verordnung für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen sowie dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind, kann sich dies hinsichtlich der Instandhaltung nur auf für Betriebe erteilte Zulassungen beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030145.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015