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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/03/0050 1Stammrechtssatz
Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0138) eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat gem § 1 Abs 3 OÖ FischereiG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs 9 legcit die Möglichkeit genommen, diese Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030020.X01Im RIS seit
11.07.2001