RS Vwgh 1997/11/5 96/03/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/03/0050 1

Stammrechtssatz

Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0138) eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat gem § 1 Abs 3 OÖ FischereiG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs 9 legcit die Möglichkeit genommen, diese Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030020.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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