RS Vwgh 1997/11/5 97/21/0673

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0674

Rechtssatz

Der Pflicht des Rechtsanwalts zur Kontrolle des Fristenkalenders kommt besondere Bedeutung zu, wenn nicht nur eine Person mit den Streichungen im Fristenkalender beauftragt ist, sondern diese von mehreren Personen durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210673.X02

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten