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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0674Rechtssatz
Der Pflicht des Rechtsanwalts zur Kontrolle des Fristenkalenders kommt besondere Bedeutung zu, wenn nicht nur eine Person mit den Streichungen im Fristenkalender beauftragt ist, sondern diese von mehreren Personen durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210673.X02Im RIS seit
17.08.2001