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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Mag dem Sachverständigen auch im Einzelfall eine Feststellung nicht möglich sein, ob ein an einer Pflanze aufgetretener Verbißschaden von Weidevieh oder Rotwild stammt, so ist ihm doch aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zuzubilligen, jedenfalls bei bloß kurzfristigem Aufenthalt einzelner Rinder in einem Rotwildeinstandsbereich den durch Wild verursachten Anteil an den Verbißschäden hinlänglich verläßlich abschätzen zu können.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030084.X01Im RIS seit
20.11.2000