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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Hat der Fremde durch plötzliches Abbremsen seines Fahrzeugs von ca 80 km/h bis 100 km/h fast bis zum Stillstand einen anderen Fahrzeuglenker zu plötzlichem Abbremsen genötigt, wodurch er unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit anderer herbeiführte, ist ein Aufenthaltsverbot zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr dringend geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210665.X01Im RIS seit
20.11.2000