RS Vwgh 1997/11/5 97/21/0325

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Gibt der Fremde, ein Journalist, in dem ihm gegenüber eingeleiteten Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG 1993 im November 1995 vorerst an, in seinem Heimatstaat Nigeria weder strafrechtlich noch politisch iSd § 37 FrG 1993 verfolgt zu werden, - er stellte später dennoch einen solchen Antrag - und stellt er ca fünf Monate nach der Einreise (hier im Dezember 1995) auch einen Asylantrag (dieser wurde nach der Antragstellung nach § 54 FrG 1993 eingebracht), so steht dieser Umstand mit der in einer weiteren Vernehmung im März 1997 vom Fremden behaupteten Situation eines Journalisten, der in seiner Heimat wegen regimekritischer Beiträge zum Tod verurteilt worden und deshalb geflüchtet wäre, in einem unlösbaren Widerspruch. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und auch der im konkreten Fall anzuzweifelnden Flucht aus einem Gefängnis in Nigeria ist dem Fremden die Glaubhaftmachung einer Bedrohungssituation und Verfolgungssituation in Nigeria nicht gelungen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210325.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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