RS Vfgh 1996/9/24 B1532/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EWR-RechtsanwaltsG 1992 §4 Abs2
VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen, wobei das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nachzuweisen ist (§4 Abs2 EWR-RechtsanwaltsG 1992). Eine Beschwerde, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gilt als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht (§4 Abs2 EWR-RechtsanwaltsG 1992).

Entscheidungstexte

  • B 1532/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 1532/96

Schlagworte

VfGH / Vertreter, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, EWR, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1532.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B01532_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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