Index
10 VerfassungsrechtNorm
EWR-RechtsanwaltsG 1992 §4 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten FristRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen, wobei das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nachzuweisen ist (§4 Abs2 EWR-RechtsanwaltsG 1992). Eine Beschwerde, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gilt als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht (§4 Abs2 EWR-RechtsanwaltsG 1992).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Vertreter, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, EWR, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1532.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96B01532_01