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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/13/0201 1Stammrechtssatz
Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210333.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014