RS Vwgh 1997/11/5 95/21/0348

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41;

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach es in Ansehung der Schubhaft nicht entscheidend auf den Namen (oder auch auf die Nationalität) des Betroffenen, sondern darauf ankomme, ob jene Person als Objekt des behördlichen Handelns feststehe (Hinweis E 29.3.1996, 95/02/0487), ist sinngemäß auch auf die Erlassung eines Ausweisungsbescheides oder eines Aufenthaltsverbots anwendbar, da hiedurch der Aufenthalt eines BESTIMMTEN Fremden im Bundesgebiet beendet werden soll (Hinweis E 18.7.1997, 96/02/0389). Eine andere Betrachtungsweise würde zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung bzw der Verhängung eines Aufenthaltsverbots hinsichtlich eines Fremden führen, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern. Die namentliche Bezeichnung des von der behördlichen Maßnahme Betroffenen dient nur dazu, die Partei des Verwaltungsverfahrens bestimmt zu bezeichnen (Hinweis E 21.2.1997, 97/18/0061).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210348.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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