RS Vwgh 1997/11/5 96/21/0928

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §25;
FrG 1993 §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/08 95/18/1215 1

Stammrechtssatz

Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG - Türkei Nr 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort seine Beschäftigung ausübt (Hinweis EuGH, U 6.6.1995, Rs.C-434/93 (A Bozkurt)); die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (Hinweis EuGH, U 20.9.1990, Rs.C-192/89 (Sevince)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210928.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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