RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0105

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/07 89/03/0116 3 VwSlg 13134 A/1990

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 102 Abs 1 KFG schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kfz zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene ÜBERZEUGEN zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (Hinweis E 26.11.1980, 1106/79, VwSlg 10380 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030105.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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