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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs7;Rechtssatz
Aus Sinn und Wortlaut des § 101 Abs 7 KFG ergibt sich, daß die Überprüfung des höchst zulässigen Gesamtgewichts - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke ("Weg zum Fahrtziel") liegen oder auf einer nicht mehr als 3 km bzw 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Nicht mehr auf dem "Weg zum Fahrtziel" ist, wer bereits sein Fahrtziel erreicht hat, weshalb auch der Zweck dieser Norm, ein überladenes Fahrzeug aus dem Verkehr nehmen zu können, nicht mehr verwirklicht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030149.X01Im RIS seit
07.06.2001