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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Rechtssatz
Hat der Fremde während des anhängigen Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen und kehrt er in dieses wieder zurück, so führt dieser Umstand nach § 7 Abs 3 AsylG 1991 nicht zum Erlöschen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Gem § 9 AsylG 1991 findet § 82 FrG 1993 auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 7 AsylG 1991 haben, keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996211086.X01Im RIS seit
20.11.2000