RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0104

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, daß die "Hechelatmung" als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben (Hinweis: E 16.10.1991, 90/03/0269), zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit (Hinweis E 19.6.1991, 91/02/0024).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030104.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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