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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, daß die "Hechelatmung" als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben (Hinweis: E 16.10.1991, 90/03/0269), zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit (Hinweis E 19.6.1991, 91/02/0024).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030104.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014