RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0159

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 Abs10a;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0039 E 12. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ob und bejahendenfalls in welcher Weise ein zweites in unmittelbarer Nähe des von der Radarmessung betroffenen Fahrzeuges in der Gegenrichtung fahrendes Fahrzeug (das auf dem Radarfoto sichtbar ist) auf das Messergebnis von Einfluss sein kann, ist eine Sachverständigenfrage (Hinweis E 27.3.1985, 84/03/0358). Mit dem bloßen Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers hat die Behörde die mit der Möglichkeit eines Messfehlers begründete Verantwortung des Bfrs nicht widerlegt.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030159.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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