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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/11 95/03/0174 1Stammrechtssatz
§ 5 Abs 5 Z 1 StVO knüpft die Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, den Betroffenen zum Arzt zu bringen, an das Ergebnis der Atemluftuntersuchung. Somit muß es sich hiebei um ein gültiges, nicht verfälschtes Meßergebnis handeln. Für das Zustandekommen eines solchen Meßergebnisses ist aber die Einhaltung der Betriebsanleitung des Meßgerätes erforderlich (hier: Das Exekutivorgan hätte gem Betriebsanleitung des ALCOMAT der Bauart M 52052/A 15 die Atmung des Probanden vor Probenabgabe beobachten und Hyperventilation bzw Hechelatmung unterbinden müssen).
Schlagworte
AllgemeinFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030104.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014