RS Vfgh 1996/9/24 B2080/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung der Frist für die Einbringung der künftigen Beschwerde

Rechtssatz

Der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich gilt an dem Tag des Einlangens des vom VwGH weitergeleiteten Antrags als beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Da der Bescheid, dessen Anfechtung nunmehr beim Verfassungsgerichtshof beabsichtigt ist, dem Einschreiter am 15.03.96 zugestellt wurde, war die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof schon verstrichen. Eine Unterbrechung dieser Frist trat nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), sodaß eine künftige Beschwerde sich als verspätet erwiese.

Entscheidungstexte

  • B 2080/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 2080/96

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2080.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B02080_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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