TE Vfgh Beschluss 2005/1/31 B19/05

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin

Spruch

Der von P D, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 24. November 2004, Zl. ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien. Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.278,86 € (netto) bezieht. Weiters ist sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ ... der Katastralgemeinde ..., sie ist Eigentümerin eines PKW und verfügt über einen Bausparvertrag und eine Lebensversicherung. Sie ist geschieden und hat keine Unterhaltspflichten oder Schulden.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich (oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat) zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B19.2005

Dokumentnummer

JFT_09949869_05B00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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